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AGB Sand und Kies

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Josef Esser, Sand und Kies GmbH, Barentsstraße 18,53881 Euskirchen

1. Geltungsbereich der Geschäfts- und Lieferbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe und Lieferungen von Kies, Sand, Misch- und Splittprodukten und sämtlichen anderen gehandelten Produkten. Sie gelten für die Annahme von Bodenaushub und Bauschutt, sofern zutreffend sinngemäß. Sämtliche Geschäfte erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung. Sofern Außendienstmitarbeiter und Arbeitnehmern in unseren Betriebsstätten nicht über eine ausdrückliche Vollmacht verfügen, sind dieser nur zur Vermittlung, nicht zum Vertragsabschluss berechtigt. Die Preisangabe erfolgt in der Regel frei ab Werk. Eine etwaige Frei-Baustellenpreisstellung berücksichtigt: Frei-Lastwagenverwendungsstelle eine Abnahme von jeweils mindestens 8 Tonnen pro LKW; frei Empfangsstation eine Abnahme von jeweils mindestens jeweils 8 Tonnen-Ladungen. Mindermengen berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu berechnen.

3. Preise/ Preiserhöhung

Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Nach Vertragsschluss sind für unsere Lieferungen Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderungen der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Fristen angezeigt werden. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet. Die Preise für Lieferung verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

4. Lieferung und Abnahme

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Auslieferung bei Abholung im Werk. Wird der Ort der Anlieferung auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.

Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag nur, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit die Ausführungen der von uns übernommenen Aufträge erschwert oder vorzögert werden, aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben. Soweit uns Umstände die Lieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten sind höhere Gewalt und Ereignisse, wie nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc.

Kommen wir aus welchem Grunde auch immer in Lieferverzug und entsteht dem Kunden daraus ein Schadensersatzanspruch, so steht dieser dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu.

Der Käufer hat uns unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises bei verweigerter, verspäteter oder verzögerter Abnahme den dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteil zu entschädigen, es sei denn, er hat die vertragswidrige Abnahme nicht zu vertreten. Unternehmer haften hierbei im Wert ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Lieferung und Bezahlung des Kaufpreises.

5. Gewichtsermittlung

Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichtsermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Das Gewicht der Lieferung kann nur sofort nach Eingang ab Lieferungsort vor seiner Entladung gerügt werden.

6. Gefahrübergang

Bei Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort und für den Fall, dass der Kunde Unternehmer ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware unabhängig von den Umständen des Transports in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem die Ware an den Versandbeauftragten ausgeliefert ist, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks.

Bei Abholung der Ware in unserem Werk geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem das Fahrzeug das Werksgelände verlässt. Bei Lieferung frei Versendungsstelle geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

7. Gewährleistung

Die zu liefernden Materialien haben mittlerer Art und Güte zu entsprechen. Bestimmte Eigenschaften der Materialien gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

Der Kunde hat die Materialien unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Für ungebundene Baustoffe sind Mängel — auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften — unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Materialien schriftlich zu rügen. Mängelrügen sind vor Einbau des Materials bzw. vor Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien zu erheben. Bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige zügige Entladung vorausgesetzt. Proben gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. In jedem Fall sind Mängelrügen vor Einbau des Materials bzw. vor Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien zu erheben. Nach Einbau bzw. nach Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen, wie auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist für ungebundene Baustoffe, können Ansprüche wegen Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden.

Mängel wie die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder Mengenabweichungen sind uns gegenüber unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Die Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Fahrer und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Baustoffsorte oder Mengen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch vor Ablauf der gesetzlichen Frist, zu rügen. Beruft sich der Käufer auf Mängel, hat er den Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.

Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der Lieferung mangelfreier Ware. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt den Käufer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzliche oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit liegt oder dass wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die in Folge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Baustoffe entstehen.

8. Annahme von Bodenaushub/Bauschutt

Der Kunde ist als Auftraggeber bei der Annahme von Bodenaushub und Bauschutt durch uns verpflichtet, die angelieferten Materialien gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen (es gilt die jeweils neueste Fassung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes — KrW-/AbfG - und untergesetzliche Regelwerke) zu deklarieren und auf Eignung entsprechend der Genehmigungsbescheide zu überwachen. Er versichert, dass er ausschließlich Materialien anliefert, die dem Annahmekatalog des jeweiligen Werkes, der Deklarationsanalyse bzw. der „verantwortlichen Erklärung" entsprechen. Der Anlieferer und/ oder dessen Beauftragte haften für alle Schäden, auch Folgeschäden, die uns oder Dritten entstehen und zwar gesamtschuldnerisch. Wir sind berechtigt, Abfälle zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und von der Lagerung auszuschließen. Eigentum an beanstandeten Stoffen und Stoffen zu beanstandeter Natur bleibt hierbei beim Anlieferer und geht keinesfalls auf uns oder die Deponie über. In diesem Fall hat der Anlieferer diese Stoffe auf seine Rechnung und seine Gefahr wieder zu entfernen.

Der Anlieferer hat neben der Vergütung auch die Haftung für Schäden zu übernehmen, die durch die Anlieferung nicht zugelassener Materialien - z.B. Kosten einer Beprobung -, die Nichtbeachtung der Betriebsordnung und von Weisungen des Betriebspersonals entstehen.

9. Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden bzw. Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruht, oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist, oder in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 23 ff. der ADSp-2017

10. Sicherungsrechte

Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Ist der Kunde Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Kunde darf unsere Ware weder verpfänden, noch sicherungsübereignen. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr darf er sie jedoch weiter verkaufen oder verarbeiten, wenn er nicht seine zukünftigen Ansprüche aus Weiterverkauf oder Verarbeitung bereits an einen Dritten abgetreten hat oder mit seinem Vertragspartner bereits ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

Bis zur Erfüllung aller Forderungen werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns.

Im Falle der Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen und zwar dergestalt, dass die wesentlichen Bestandteile eine einheitliche Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser Anteil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherheitshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten. Die aus der Weiterveräußerung/ -verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderung für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offen zu legen.

Unabhängig vom umfassenden Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde zur Sicherung unserer sämtlichen Kaufpreisforderungen, die uns gegen den Kunden aus der Lieferung von Materialien zustehen, hiermit gesondert alle ihm aus den jeweiligen Baumaßnahmen, bei denen unser geliefertes Material eingesetzt wurde, zustehenden und künftig zur Entstehung künftigen Ansprüche und Rechte in Höhe des auch uns gegenüber offenen Saldos — und zwar mit dem Range vor der dann verbleibenden Restforderung — an uns ab. Im Übrigen geltend die Regelungen des vorgenannten Absatzes über die Einziehung und Offenlegung sinngemäß.

Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen erforderlichen Unterlagen und sonstigen Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte; der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem dem Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen.

Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass die Gesamte dem Kunden aus einem Bauvertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, so tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die ihm zustehenden Forderungen in vollem Umfange an uns ab. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinschaftlich schriftlich anzuzeigen.

11. Zahlungsbedingungen

Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahme bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Ist der Kunde Unternehmer, verzichtet er bereits jetzt darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Kunden, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruch des Käufers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Überschreitet der Kunde das angegebene Zahlungsziel auf der Rechnung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen. Trotz anders lautender Bestimmung des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. Zahlungsanweisung, Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird. Bei Rücklastschriften im Rahmen des Bankeinzugsverfahrens berechnen wir die hierfür anfallenden Bankgebühren.

Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt—werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein — oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-) Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, von unseren Lieferungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Euskirchen. Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckidagen) mit Vollkaufleuten ist Euskirchen.

13. Sonstige Bestimmungen

Soweit gesetzlich zulässig, ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt deutsches Recht. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG).

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen und des Vertrages im übrigen nicht. Die Parteien sind indes darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue wirksame Bestimmung vereinbart wird, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt